Landgericht Düsseldorf
18. August 2023 um 16:41 Uhr
Die Anschreiben an die Kunden seien in der Aufmachung irreführend und machten nicht ausreichend deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarifwechsel handele, sondern es um einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters gehe . Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte 1N Telecom außerdem, eine auf Basis des Anschreibens erfolgte Kündigung als Anbieterwechsel an die zuständige Schnittstelle zu übermitteln .
In den Schreiben warb 1N für einen bestimmten DSL-Tarif. In dem nüchtern und geschäftsmäßig gehaltenen Schreiben fehlte den Düsseldorfer Richtern der klare Hinweis, dass es sich nicht nur um einen Wechsel ihres Tarifs, sondern um einen Wechsel des Anbieters handelt, betonte der Richter.
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