Ein 23-jähriger Angeklagter wurde wegen des Verdachts auf einen schweren Raub freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht belegen, dass der Mann und zwei Begleiter einen 50-Jährigen in dessen Wohnung überfallen haben.
Der 23-Jährige soll mit zwei Begleitern einen 50-Jährigen in dessen Wohnung überfallen haben. Doch vor Gericht lässt sich das nicht nachweisen.Unerwartet tat sich ein Türchen auf, und anstatt für längere Zeit ins Gefängnis zu wandern, durfte jetzt ein 23-jähriger Angeklagter mit seinen Freundinnen und Freunden den Gericht ssaal als freier Mann verlassen.
Es war schon nach Mitternacht, als ein Anwohner von gegenüber Schreie aus einer Wohnung am Lauterlech gehört hatte. Er habe aus seinem Fenster geschaut und gesehen, wie auf der anderen Straßenseite wenige Augenblicke später drei junge Männer in Richtung des Krankenhauses Vincentinum davonrannten. Kurz darauf tauchte eine größere Zahl von Streifenpolizisten am Ort des Geschehens auf.
Über von der Staatsanwaltschaft angesprochene Betäubungsmittelgeschäfte unter den vier Beteiligten machte der Geschädigte keine Angaben - um sich nicht selbst zu belasten. Noch bevor man die Sache mit Worten habe klären können, habe ein klein gewachsener Mittäter ihm, dem 1,90-Meter-Zeugen, plötzlich Pfefferspray in die Augen gesprüht.
Nachdem sich aus seiner Sicht die Anklagevorwürfe gegen seinen Mandanten mehr und mehr in Luft aufzulösen schienen, bat Verteidiger Felix Dimpfl um ein Rechtsgespräch unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die dort getroffene Vereinbarung gab Richter Konrad anschließend als Vergleichsvorschlag zu Protokoll. Demgemäß werde das Verfahren wegen des schweren Raubes nach Paragraf 154 eingestellt.
Im Gegenzug zu der Verfahrenseinstellung bei dem Raub nahm der Angeklagte seine Revision in der BTM-Angelegenheit zurück, die somit rechtskräftig werden kann. Verteidiger Dimpfl kündigte an, nun eine Haftverschonung für seinen Mandanten erwirken zu wollen, nachdem dieser bereits in Untersuchungshaft gesessen hatte.
Raub Gericht Freispruch Überfall Zeugenstand
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