Bundesgerichtshof weist auf spezielle Widerrufsrechte für Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen hin.
Kassel. Bei privaten Kranken- oder anderen Versicherungen sollte die Unterschrift in den eigenen vier Wänden oder auch in der Praxis gut überlegt sein. Denn ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Danach ist das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen auf Abschlüsse im sogenannten Fernabsatz beschränkt.
Als Honorar wurden 80 Prozent der Jahresersparnis plus Mehrwertsteuer vereinbart – letztendlich 1.948 Euro.Die Frau zahlte, widerrief dann aber die Honorarvereinbarung und forderte das Geld zurück. Doch sie konnte den Vertrag gar nicht mehr widerrufen, urteilte nun der BGH.Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die Sonderreglungen für Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen.
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