Die Stadt Mönchengladbach hielt NPD-Wahlplakate für volksverhetzend und hing sie ab. Dies sei rechtswidrig, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht – die Meinungsfreiheit sei mit der Aussage noch gedeckt.
Diese Urteile hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf und erklärte die Ordnungsverfügung für rechtswidrig. Denn es komme nicht darauf an, welche Aussage die NPD beabsichtigte, hieß es von den Leipziger Bundesrichtern. Maßgeblich sei das »Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums«.
Bei mehrdeutigen Äußerungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts »diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist«. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Plakate im Wahlkampf aufgehängt wurden, »in dem konkurrierende Politikentwürfe typischerweise nur verkürzt und zugespitzt einander gegenübergestellt werden«.
So habe die Vorinstanz auch die Ortsnamen generalisierend verstanden. Möglich sei aber auch eine »limitierende Lesart, die die genannten Tatorte gerade nicht auf alle Migranten als Täter beziehen würde«. Auch habe das OVG bei der Auslegung des Wahlplakats auf das NPD-Parteiprogramm zurückgegriffen. Maßgeblich für dessen Verständnis sei aber »allein dessen Äußerung selbst«.
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