Die Polizei darf Menschen nicht aufgrund ihrer Hautfarbe kontrollieren. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden. Der aus Guinea stammende Kläger hatte die Beweggründe der Kontrolle hinterfragt.
nicht zulässig. Die Richterinnen und Richter in der sächsischen Landeshauptstadt gaben mit ihrer Entscheidung der Klage eines aus Guinea stammenden Mannes recht.Er und sein Begleiter waren im März 2018 in Chemnitz von einer Streife der Bundespolizei für eine Personenkontrolle angesprochen worden.
Die Beweggründe hierfür hinterfragte der Mann. Daraufhin folgten laut Gericht ein Übergriff und ein zweistündiger Aufenthalt auf der Polizeiwache. Der 1999 geborene Kläger hatte dem Gericht zufolge auf dem Rückweg von einem Praktikum am Bahnhof in Chemnitz umsteigen müssen. Der Mann habe"die Herausgabe seiner Papiere zu Recht verweigern können", heißt es in dem Urteil. Der Kläger und sein Begleiter hätten aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Auffälligkeiten keinen Anlass zur Kontrolle gegeben. Da allein Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert worden seien - was ein Beamter in dem Strafverfahren eingeräumt habe -, sei die Maßnahme rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, so das Gericht. Auch die körperliche Durchsuchung sei"unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig gewesen"; ein Hochziehen an den Haaren"in besonderer Weise herabwürdigend und auch unnötig".Weiter betont das Gericht, die Bundespolizei sei zwar im Bahnhofsbereich unter anderem "zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" dazu befugt, unter bestimmten Umständen Personen kurz anzuhalten, zu befragen und die Herausgabe der Ausweispapiere zur Prüfung zu verlangen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass alle in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei allerdings die"Auswahl des Klägers als zu kontrollierende Person nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung als ermessensfehlerhaft anzusehen". Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
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