Urteil zum aufgesetzten Parken: 50.000 Autos in Bremen müssten umparken Bremen Parken
, aus dem das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folge, diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen.
Das Gericht meint hingegen, die Straßenverkehrsbehörde sei nicht darauf beschränkt, Verkehrsschilder aufzustellen. Sie sei spezialisiert auf weitere Vorkehrungen, dazu gehören auch Verwaltungsvollstreckungen. Ihr stehe grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Dabei dürfe die Behörde sich wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden.
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