Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Sahra Wagenknecht mit dem Bündnis „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW) nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2025“ eingeladen werden muss. Der WDR, als federführende Landesrundfunkanstalt, hatte die Entscheidung getroffen, nur Parteien mit konstanten, deutlich zweistelligen Umfragewerten über zehn Prozent einzuladen. Das Gericht folgte der Argumentation des WDR, dass die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage in den aktuellen Umfragen hätten und somit eine realistische Chance auf die Kanzlerschaft hätten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass die BSW -Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht zur ARD -Sendung „ Wahlarena 2025 “ eingeladen werden muss. Der Eilantrag der Partei wurde damit abgelehnt (AZ.: 6 L 81/25), wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Sendung „ Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl “ findet am 17. Februar in der ARD statt.
Zu der Sendung wurden die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der Parteien CDU/CSU, AfD, SPD und Grünen eingeladen. Die Nichtberücksichtigung des „Bündnisses Sahra Wagenknecht“ (BSW) führte zur Klage der Partei. Antragsgegner ist der WDR, der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist. Die seit 2005 bestehende Sendung „Wahlarena“ findet in einem „Townhall-Meeting“-Format statt, in der Bürgerinnen und Bürger den Kandidaten von AfD sowie den Kandidaten der anderen Parteien Fragen stellen können. Der WDR hatte sich dazu entschieden, nur die Spitzenkandidaten jener Parteien einzuladen, die konstante und deutlich zweistellige Umfragewerte von über zehn Prozent aufweisen. Mit ihrem Eilantrag machte das BSW geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen. Vielmehr habe das BSW nach dem Kandidaten der Union - Friedrich Merz - die zweitbesten Chancen auf die Kanzlerschaft. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar müsse der WDR bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen beachten. Allerdings habe der WDR mit Hinweis auf die Rundfunkfreiheit auch das Recht, die Teilnehmer einer redaktionell gestalteten Wahlsendung selbst zu bestimmen. Der WDR könne die Parteien in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Dem BSW komme gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu, erklärten die Richter weiter. Mit Blick auf die aktuellen Umfragewerte wiesen die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage auf, die es rechtfertige, überhaupt von einer „Chance“ auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau - wie FDP, der Linken und dem BSW - nicht der Fall sei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden würde
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