Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endet. Doch heißt das auch, dass nun alle raus aus dem Homeoffice müssen und Masken im Büro der Vergangenheit angehören? Was Sie wissen sollten.
Sah das Hygienekonzept eines Unternehmens bislang allerdings die Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitgeber mit Ende der Schutzmaßnahmen „im Rahmen seines Direktionsrechts die Mitarbeiter wieder vor Ort arbeiten lassen“, so Marx. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeitsschutzverordnung hinausgehenden betrieblichen Vereinbarungen bestehen, die weiter gelten – etwa durch Individual- oder Betriebsvereinbarung.
Doch wer sich selbst schützen möchte, etwa in dem er in Situationen, in denen es auf der Arbeit auch mal enger zugeht, eine Maske trägt, kann dies in der Regel nach wie vor freiwillig tun. „Dies kann nur im Rahmen billigen Ermessens untersagt werden, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen, etwa bei Kundenkontakt oder wenn die Arbeitsleistung mit Maske nicht sachgerecht erbracht werden kann“, so Oberthür.
Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, richtig lüften. Letztendlich können sich Beschäftigte daran orientieren – und etwa regelmäßig die Fenster öffnen.„Durch das vorzeitige Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2.
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