An einem meiner Patienten zeigt sich die Überfälligkeit einer geregelten Suizidbeihilfe. Und die sollte das besondere Arzt-Patienten-Verhältnis würdigen. Ein Gastbeitrag.
Michael de Ridder ist Internist, Rettungsmediziner und Diplombiologe- Er ist Mitgründer des Berliner Vivantes Hospizes. Zuletzt erschien 2021 sein Buch „Wer sterben will, muss sterben dürfen“ .
[Wenn Sie alle aktuellen Entwicklungen zur Coronavirus-Pandemie live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können ] Die Verankerung im Strafgesetz ist eine potenzielle MissbilligungBraucht es ein neues Strafgesetz? Das Grundrecht auf Suizid und Suizidbeihilfe darin zu verankern würde bedeuten, es prinzipiell zu missbilligen und mit einem Drohpotential zu versehen. Das träfe den Suizidenten wie seinen Arzt.
Ich bin geneigt, seiner Bitte zu entsprechen. Damit übernähme ich Verantwortung, deren Grundlage allein sein freiverantwortlicher Entschluss ist. Wie aber könnte ich sie ihm bescheinigen? Muss sie ein Psychiater bestätigen, wie es manche Gesetzentwürfe zwingend vorsehen? Auch forensische Psychiater können irren Von der Tatsache, dass auch forensische Psychiater nicht selten irren, soll hier erst gar nicht die Rede sein, auch davon nicht, dass Psychiater mit wenigen Ausnahmen Suizidwilligen Freiverantwortlichkeit absprechen.
Selten wünschen auch gesunde Menschen einen Suizid, Fachleute sprechen dann von einem sogenannten Bilanzsuizid. Auch aus Angst vor Demenz oder aus wohlverstandener „Lebensmüdigkeit“ im hohem Alter erwägen manchen Menschen einen Präventivsuizid. An derart heikle Suizidhilfebegehren sollte der Gesetzgeber in der Tat eine Beratungspflicht knüpfen. Gleiches sollte, wenn professionelle Sterbehelfer involviert sind.
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