Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.
Zum Wohle des Kindes: Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine"gesteigerte Unterhalt spflicht". Somit sind auch Nebeneinkünfte zu berücksichtigen.
Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben. Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil einen Nebenjob ausübt, kann sich das auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen eine Mutter weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Im konkreten Fall leben die beiden Kinder beim Vater und die Mutter zahlt Kindesunterhalt. Über dessen Höhe stritten die Eltern vor Gericht. Dabei ging es auch um den Nebenjob der Frau. Der Vater war überzeugt, ihre Nebentätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst sei bei der Höhe des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Die Mutter sah das nicht so.Das Gericht gab dem Vater recht und urteilte: Die Nebeneinkünfte sind zu berücksichtigen.
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