Darf der Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen? Ein Blick auf die juristischen Tricks der Anwälte.
Berufung gegen den Verfassungsschutz: Die Antragsschlacht der AfD Darf der Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen? Ein Blick auf die juristischen Tricks der Anwälte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Dienstag das Berufungsverfahren der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz eröffnet. Darin geht die Partei gegen ihre Einstufung als rechtsextremistischer „Verdachtsfall“ durch den Verfassungsschutz vor.
Nach 20 Minuten die erste Unterbrechung Am Dienstag kommt es schon nach rund 20 Minuten zur ersten Unterbrechung. Bereits vor der Eröffnung der eigentlichen mündlichen Verhandlung beantragt AfD-Anwalt Christian Conrad die Vertagung. Er beklagt die mangelnde „prozessuale Waffengleichheit“, spricht von einer „rechtsstaatswidrigen Informationsasymmetrie“ und bringt auch die auch schon im Vorweg eingebrachten drei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter Gerald Buck ein.
Ein Urteil? Fällt womöglich erst Mittwoch Entsprechend arbeiten sich die AfD-Anträge auch nicht am Verhandlungsgegenstand ab – nämlich wie rechtsextrem die Partei ist –, sondern an den Richter*innen: Man wolle wissen, ob ein Richter schon mal an einer Demonstration gegen die AfD teilgenommen habe, trägt Conrad am Dienstag vor. Genauer wollte die AfD sogar wissen, ob einer der Richter unter den 30.
Es folgen weitere Verzögerungen: So fordert die AfD, die Öffentlichkeit auszuschließen – für die Beratung über den Antrag müssen daraufhin sämtliche Zuschauer*innen das Foyer verlassen und eine gute halbe Stunde im Regen von Münster ausharren, ehe das Gericht auch diesen Antrag zurückweist und die Zuschauer*innen wieder in den Saal lässt.
An anderer Stelle behauptete der AfD-Anwalt, dass das Bundesverfassungsgericht presserechtliche Maßstäbe an ihre Berichterstattung anlegen müsste und bei einer „Verdachtsberichterstattung“ die AfD befragen und zitieren müsse. Rothi hielt auch hier dagegen: Der Verfassungsschutz betreibe keine Verdachtsberichterstattung, nur weil er das Wort Verdacht verwende.
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