Banken und Sparkassen berechneten manchen Kunden über Jahre Zinsen für die Aufbewahrung von Geldeinlagen. Aber durften sie das? Ein Urteil aus Karlsruhe klärt vieles auf.
Im juristischen Streit um Negativzins en auf Bankguthaben hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe für mehr Klarheit gesorgt. Nach einem Urteil des Gerichts dürfen Banken und Sparkassen die sogenannten Verwahrentgelt e nicht für Einlage n auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind die Strafzinsen hingegen grundsätzlich zulässig - aber nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.
Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten - meist erst ab einem bestimmten Freibetrag - Verwahrentgelte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebührenschraube.
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