BGH-Urteil: Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes Leihmutter BGH
Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervorgeht. Eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau sei nur durch eine Adoption des Kindes möglich, befanden die Karlsruher Richter.
Der Leihmutter war eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau eingesetzt worden. Im Dezember 2015 gebar sie das Kind in Kiew.Das ukrainische Standesamt hatte nach der Geburt des Kindes das deutsche Ehepaar als Eltern registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt. In Deutschland wies jedoch ein Gericht das zuständige Standesamt an, anstelle der Ehefrau die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes einzutragen.
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