Nürnberg - Tor auf, Auto rein: Dafür ist die Garage eigentlich gedacht. Doch viele Menschen nutzen den Kfz-Unterstand zu anderen Zwecken. Das ist verboten - und kann Konsequenzen nach sich ziehen.
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Der Arm des Gesetzes ist bekanntermaßen lang. Aber hätten Sie gewusst, dass er sogar bis in Ihre Garage reicht? Denn offiziell ist genau festgeschrieben, wofür die Garage genutzt werden darf - und wofür nicht.
Geregelt ist das Verbot der Zweckentfremdung beispielsweise in der Bayrischen Bauordnung: Dort steht unter Artikel 2, Absatz 8: "Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen." Nur von Kraftfahrtzeugen? Ja, weiß der ADAC: Denn Garagen haben nach Bauverordnung eine Zweckbestimmung. Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erteilt bekommt, darf diese auch nur als solche nutzen.
Aber nicht nur die Nutzung der Garage ist gesetzlich geregelt, es gibt auch Vorschriften, die darüber entscheiden, was dort gelagert werden darf und was nicht. Auch hier ist "Zweckentfremdung" ein Schlagwort, das Aufschluss gibt: Alles, was mit dem Auto zu tun hat - Reifen, Wagenheber, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel oder Treibstoff - haben in der Garage ihren rechtmäßigen Platz.
Und es kann noch dicker kommen: Mieter sollten ihre Garage besonders gesetzestreu nutzen. Schließlich darf der Vermieter die Nutzung im Mietvertrag festschreiben - gehört die Garage zur Wohnung, werden Garage und Wohnung auch als Einheit angesehen. Wird gegen die vorhergesehene Nutzung der Garage erheblich verstoßen, droht deshalb sogar die Kündigung der gesamten Wohnung.
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