Bundestag beschließt Reform zum Schutz des Verfassungsgerichts

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Der Bundestag hat mit deutlicher Mehrheit für eine Grundgesetzänderung gestimmt, die das Bundesverfassungsgericht vor politischer Instrumentalisierung schützen soll. Die Reform ist ein Reaktion auf die zunehmende Stärke der AfD und die Gefahr einer rechtspopulistischen Einflussnahme auf das Gericht.

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ist gestellt und verloren, der Wahlkampf längst in vollem Gange. Doch bevor die Berliner Politik in die Weihnachtsferien und dann Richtung Bundestag swahl geht, stehen noch einige Entscheidungen an. Eine besonders wichtige ist die Reform zur Absicherung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Abgeordneten des Bundestags sprachen sich am Donnerstag mit deutlicher Mehrheit für eine Grundgesetzänderung aus, die das Gericht vor politischer Instrumentalisierung oder Blockade schützen soll. 600 Abgeordnete stimmten dafür, 69 dagegen. Denn da die AfD bei den Landtagswahlen im Osten und in Umfragen zuletzt zulegen konnte, ist die Sorge bei den anderen Parteien gewachsen. Sie befürchten, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtete AfD könnte irgendwann das Bundesverfassungsgericht unter Druck setzen. Worum es bei der Reform zum Schutz des Verfassungsgerichts geht In Polen und Ungarn habe sich gezeigt, wie Feinde der Demokratie eine Parlamentsmehrheit für die Einflussnahme auf das Verfassungsgericht missbrauchen könnten, hatte SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese bei der ersten Beratung im Bundestag gesagt. Auch die stärksten Verfassungsgerichte seien verwundbar, mahnte kürzlich der amtierende Bundesjustizminister Volker Wissing. „Schnell werden sie zur Zielscheibe der Politik, wenn kritische Richter unliebsame Urteile sprechen.“ Es gehe darum zu verhindern, dass Verfassungsfeinde ein Einfallstor zur Abschaffung der Demokratie hätten, sagte Innenministerin Nancy Faeser (SPD) nun im Bundestag. Kern der Reform ist die Verankerung von Vorgaben zu Status, Struktur und Arbeitsweise des Gerichts im Grundgesetz. Auch die Zahl der Senate und ihre Besetzung mit jeweils acht Richterinnen und Richtern wird in der Verfassung festgeschrieben. Bisher war dies in einem normalen Gesetz geregelt, das mit einfacher Mehrheit geändert werden könnte; für eine Grundgesetzänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nöti

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