Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Polizeikosten für Hochrisikospiele beteiligt werden muss. Die DFL hatte gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen geklagt, scheiterte jedoch vor dem Ersten Senat in Karlsruhe.
Die Deutsche Fußball Liga ( DFL ) hat im Streit um eine Beteiligung an den Polizeikosten für Hochrisikospiele am Bundesverfassungsgericht keine Erfolgserlebnisse. Die Verfassungsbeschwerde der DFL gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen wurde vom Ersten Senat in Karlsruhe abgelehnt. (Az. 1 BvR 548/22). Gerichtspräsident Stephan Harbarth erklärte in der Urteilsverkündung, die angegriffene Norm sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
Ziel der Regelung sei es, die Kosten auf denjenigen zu verlagern, der sie zurechenbar veranlasst habe und bei dem die Gewinne anfallen. Dies sei ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel. Als Hochrisikospiele werden Partien bezeichnet, bei denen besonders mit Auseinandersetzungen zwischen den Fanlagern gerechnet wird. Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz sieht seit 2014 vor, dass die Stadt bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen Gebühren für polizeiliche Mehrkosten erheben kann. Der DFL bekam den ersten Gebührenbescheid im Jahr 2015 – zu einer Bundesliga-Partie zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Rund 400.000 Euro stellte der Stadtstaat Bremen der DFL für die Polizeikosten in Rechnung. Weitere Bescheide folgten. Die DFL hält diese Regelung für verfassungswidrig und damit nichtig – und zog vor Gericht. Nach Ansicht der Dachorganisation für die 1. und 2. Bundesliga fehlte es an einer abgrenzbaren, ihr zurechenbaren Leistung der Stadt Bremen. Die sei aber verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung. Außerdem seien einzelne Störer für den erforderlichen Polizeieinsatz verantwortlich – und nicht die Organisatoren. Mit dem umstrittenen Thema hatten sich in den vergangenen Jahren schon mehrere Gerichte befasst. Allein in der ersten Instanz hatte die Klage der DFL Erfolg – das Verwaltungsgericht Bremen erklärte die Gebührenerhebung 2017 für rechtswidrig, unter anderem weil die Berechnungsmethode zu unbestimmt sei. Ein Jahr später wurde das Urteil aber vom Oberverwaltungsgericht Bremen aufgehoben, das die Gebührenforderung wiederum für rechtens hielt. 2019 wurde diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt. In Bremen ging es nach Angaben der Stadt um Gebühren in Höhe von mehr als drei Millionen Euro, die der DFL bislang in Rechnung gestellt wurden. Ob andere Bundesländer dem Beispiel der Hansestadt folgen werden, wird sich erst noch zeigen. Sollte sich das Bremer Modell nach der Entscheidung der obersten deutschen Richterinnen und Richter auch in den anderen Bundesländern durchsetzen, kämen auf die Profivereine erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zu.
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