Bundesverfassungsgericht: Niedriglöhne in Gefängnissen sind verfassungswidrig

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Zwei Häftlinge haben vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg erstritten: Sie klagten gegen die Höhe der Vergütung – nun muss der Gesetzgeber nachbessern. Gefangene verdienen selbst im besten Fall nur 2,30 Euro pro Stunde.

Die Bundesländer regeln solche Fragen des Strafvollzugs selbst. In den meisten herrscht für Strafgefangene Arbeitspflicht. Sie soll der Resozialisierung dienen, sodass Gefangene schrittweise wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Deshalb gilt für die Betroffenen auch kein Mindestlohn. Sie verdienen laut Gericht je nach »Leistung und Art der Tätigkeit« zwischen 1,37 Euro und 2,30 Euro pro Stunde.

Wenn darin Arbeit als Behandlungsmaßnahme vorgesehen sei, müsse diese angemessene Anerkennung finden, führte König aus. Diese könne sich »auch aus einer monetären und einer nicht monetären Komponente zusammensetzen«. Gemeint sind damit etwa sogenannte Freistellungstage, die auch für eine frühere Entlassung angespart werden können.

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