Energie: Netzbetreiber scheitern vor BGH mit Rendite-Beschwerde

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Karlsruhe - Im Streit um regulierte Renditen auf getätigte Investitionen haben Energienetzbetreiber wie Eon vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine

Wie viel dürfen Netzbetreiber an ihren Investitionen verdienen? Darüber gibt es Clinch zwischen den Unternehmen und der Netzagentur. Nun hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt.

Im Streit um regulierte Renditen auf getätigte Investitionen haben Energienetzbetreiber wie Eon vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine Schlappe eingesteckt. Der Kartellsenat deshabe entschieden, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2021 zurückgewiesen werde, teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2023 wurde aufgehoben.

In dem Prozess ging es um die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber. An die Zinssätze sind die Unternehmen gebunden, wenn sie Netzkosten in Rechnung stellen. Über Netzentgelte zahlen Netznutzer, also Haushalte, Gewerbe und Industrie auch die Renditen der Betreiber. Während

durch höhere Verzinsungen also attraktiver werden, würden die Energiekosten auf der Verbraucherseite steigen.hatte als regulierende Behörde die Zinssätze für die Jahre 2024 bis 2028 für bestehende Anlagen auf 3,51 Prozent und für Neuanlagen auf 5,07 Prozent festgelegt. Diese Entscheidung hatte ein Düsseldorfer Gericht im vergangenen Jahr gekippt. Die Karlsruher Richter hingegen gaben mit ihrer Entscheidung nun den festgelegten Zinssätzen statt.

In einer mündlichen Verhandlung am Dienstag hatten sie der Bundesnetzagentur einen "Ermessensspielraum bei der Wahl der richtigen Bemessungsmethode" zugesprochen. Dieser dürfe durch ein Gericht nicht untergraben werden.-Verteilnetzbetreiber Deutschlands, zeigte sich enttäuscht: "Wir nehmen die kurzfristige Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Bedauern zur Kenntnis und werden die Auswirkungen analysieren", teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit.

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