Ein Fahrtenbuch zu führen, ist lästig. Doch Behörden können das verlangen, wenn etwa nach einem Tempoverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. In Firmen fällt das im Zweifel auf den Vorgesetzten zurück.
Ein Fahrtenbuch zu führen, ist lästig. Doch Behörden können das verlangen, wenn etwa nach einem Tempoverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. In Firmen fällt das im Zweifel auf den Vorgesetzten zurück.
Auch wenn es innerbetrieblich andere Absprachen zur Dokumentation von Fahrten mit den Firmenautos gibt: Gegenüber der Behörde bleibt der Geschäftsführer im Zweifel in der Verantwortung. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, über die der ADAC berichtet . Im konkreten Fall ging es um einen Firmenwagen, mit dem ein Mitarbeiter zu schnell gefahren war. Aber wer genau? So wurde die Firma als Halterin angeschrieben und aufgefordert, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen.Dazu konnte der Geschäftsführer keine Angaben machen, denn die Firma selbst führte über die Nutzung des Autos nicht Buch. Stattdessen seien die Mitarbeiter vertraglich verpflichtet gewesen, dieser Pflicht nachzukommen.
Mit dieser Auflage war der Geschäftsführer nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Begründung abermals: die nicht gewahrte Zweiwochenfrist sowie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern, wonach diese zu dokumentieren hätten, wer wann welches Fahrzeug fährt. So sei ihm ein Verstoß nicht anzurechnen.Das Verwaltungsgericht sah das allerdings anders und wies den Antrag zurück.
Zum anderen sei diese Pflicht gegenüber den Behörden nicht durch Vereinbarungen innerbetrieblicher Art auf Dritte übertragbar. Anders gesagt: Im Außenverhältnis zur Behörde bleibe der Geschäftsführer in der Pflicht, fasst der ADAC die Gerichtsentscheidung zusammen, die das Führen des Fahrtenbuches als gerechtfertigt wertete.
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