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aufgeführten Werte hinausgehen. Ein solcher Zuschlag lasse sich nicht mit der Inflation begründen und sei in der Regel nicht zulässig. Die 14. Zivilkammer wies überdies darauf ihn, dass es sich um eine grundsätzliche rechtliche Einschätzung handele, die für alle Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Zuschlag zu den Werten des Mietspiegels im Jahr 2023 gefordert. Seither sei die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich stark gestiegen. Ein Amtsrichter wies die Klage ab: Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten inZahlen aus erstem Halbjahr: Mieten in deutschen Metropolen steigen nicht mehr ganz so rasant
Das Landgericht teilt diese Auffassung. Auch die hohe Inflationsrate tauge nicht als Begründung. Der Verbraucherpreisindex werde auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet. Darauf lasse sich keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen.Beim Amtsgericht München werde die Frage des sogenannten Stichtagszuschlags von den Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet.
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