Der Internationale Strafgerichtshof hat Haftbefehl gegen Putin erlassen. Doch bislang wurde in Den Haag noch nie ein Präsident im Amt verurteilt.
BERLIN taz | Am 17. März hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag Haftbefehl gegen Russlands Präsidenten Wladimir Putin und seine Kinderrechtsbeauftragte Maria Lwowa-Belowa erlassen. Vorgeworfen wird ihnen die Deportation von Kindern sowie „Bevölkerungstransfer“ aus der Ukraine nach Russland.
Die beiden Gesuchten hätten, so der IStGH, diese Verbrechen gemäß Artikel 25 des Römischen Statuts „selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen anderen“ begangen.
Liberias ehemaliger Präsident Charles Taylor wurde vor einem Sondertribunal zu Sierra Leone zwar schuldig gesprochen, aber lediglich wegen „Beihilfe“ zu Kriegsverbrechen. Das ist wohl auch ein Grund, wieso der Haftbefehl gegen Putin zunächst auf ein Kriegsverbrechen beschränkt bleibt, das auf den ersten Blick wenig zentral erscheint: die Kinderverschleppung und nicht etwa das Massaker in Butscha. Die Kinderverschleppung aus der Ukraine fußt auf präsidialen Dekreten und Anordnungen, so ist eine Zuordnung zum russischen Präsidenten und zu seiner Kinderbeauftragten offenbar möglich.
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