»Hautfreundliches« Desinfektionsmittel: BGH erklärt Werbung von Drogeriekette dm für rechtswidrig

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»Hautfreundliches« Desinfektionsmittel: BGH erklärt Werbung von Drogeriekette dm für rechtswidrig
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Ein Desinfektionsmittel darf nicht als »hautfreundlich« beworben werden. Die Beschreibung sei irreführend, denn sie lasse außer Acht, dass solche Mittel erhebliche Risiken bergen würden, erklärte der in Karlsruhe. Mit dem Urteil entschied er einen langen Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Drogeriemarktkette dm.

Die Wettbewerbszentrale war vor Gericht gezogen, um dm die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als »hautfreundlich« verbieten zu lassen. Vor dem Karlsruher Landgericht hatte sie damit Erfolg, das Oberlandesgericht wiederum erlaubte die Bezeichnung. Daraufhin wandten sich dieum Auslegung der EU-Biozidverordnung.

Der BGH wollte wissen, was unter den Begriff »ähnliche Hinweise« fällt und entsprechend in der Werbung verboten ist. Der EuGH antwortete im Juni, dass der Begriff jeden Hinweis umfasse, der Risiken für Gesundheit oder Umwelt verharmlose oder negiere.Die Angabe »hautfreundlich« habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation. Die Erwähnung jeglicher Risiken werde vermieden.

Im konkreten Rechtsstreit urteilte nun der BGH, dass die Angabe nicht genutzt werden darf. Sie stelle eine positive Eigenschaft des Desinfektionsmittels in den Mittelpunkt, was die möglicherweise schädlichen Wirkungen für die Gesundheit verharmlose. Er stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her.Haben Sie einen Fehler im Text gefunden, auf den Sie uns hinweisen wollen? Oder gibt es ein technisches Problem? Melden Sie sich gern mit Ihrem Anliegen.

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