Karlsruhe - Desinfektionsmittel dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht als «hautfreundlich» beworben werden. Diese Angabe hebe eine
Desinfektionsmittel sollen Viren und Bakterien töten. Beworben werden solche Produkte aber oft mit deutlich positiven Begriffen. Doch das hat Grenzen. nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Diese Angabe hebe eine positive Eigenschaft hervor, wodurch Risiken verharmlost werden könnten, erklärte der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Die Verwendung des Begriffs in diesem Kontext sei deswegen unzulässig, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Das Karlsruher Landgericht hatte es dm untersagt, mit Begriffen wie "ökologisch", "bio" und "hautfreundlich" zu werben. Hinsichtlich der Angabe "hautfreundlich" kassierte das Oberlandesgericht die Entscheidung. Daher landete der Fall beim BGH, der mit seiner Entscheidung nun das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wiederherstellte.Der BGH hatte sich zuvor an den Europäischen Gerichtshofs gewandt, wie die Biozidverordnung auszulegen sei. Dieser verbot solche Werbung als irreführend.
In Bezug auf die Angabe "hautfreundlich" stellte der EuGH fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat und keine Risiken erwähne. Das sei geeignet, schädliche Nebenwirkungen zu relativieren und anzudeuten, "dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte".
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