Erbe ausgeschlagen? Häufig hört man das im Kontext eines überschuldeten Nachlasses. Es kann sich aber lohnen, vorher genauer hinzuschauen. Nicht, dass am Ende bislang unbekannte Guthaben auftauchen.
Wer eine Erbschaft ausschlägt, weil er von einer Überschuldung ausgeht, sollte vorher alle verfügbaren Informationen einholen. Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses kann die Anfechtung der Ausschlagung ermöglichen.
Erbe ausgeschlagen? Häufig hört man das im Kontext eines überschuldeten Nachlasses. Es kann sich aber lohnen, vorher genauer hinzuschauen. Nicht, dass am Ende bislang unbekannte Guthaben auftauchen. Gehen Sie davon aus, dass ein Erbe, das Ihnen zufallen soll, überschuldet ist? Dann sollten Sie es trotzdem nicht aufgrund bloßer Spekulation ausschlagen. Besser ist es, wenn Sie vorab zumindest einige Informationen darüber einholen. Haben Sie sich schlussendlich über die Zusammensetzung geirrt, stehen die Chancen besser, die Ausschlagung erfolgreich anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter die Erbschaft ausgeschlagen. Neun Monate später focht sie die Ausschlagung an und beantragte stattdessen einen Erbschein als Alleinerbin. Der Grund: Sie sei fälschlicherweise von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Die Frau war nicht bei ihrer Mutter aufgewachsen, hatte seit dem elften Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu ihr.
Übrigens: Nur weil es sich bei der Frau um einen Irrtum bei der Zusammensetzung des Nachlasses handelte, gab ihr das Gericht Recht. Eine bloße Fehlannahme über den Wert eines Nachlasses hätte keinen Anfechtungsgrund begründet.
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