Auch wenn Paragraf 219a gestrichen wird, bleibt der Schwangerschaftsabbruch eine Straftat. Das muss sich ändern, fordert die Berliner Juristin Tanja Altunjan.
Deutschland erfüllt seine menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht, meint die Berliner Juristin Tanja Altunjan.Die Abschaffung von Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs ist eines der ersten Projekte des neuen Bundesjustizministers. Nach jahrelangen Diskussionen heißt es nun im Gesetzentwurf der Ampelkoalition schlicht: „§ 219a StGB wird aufgehoben.“
Ein strafbewehrtes Verbot bestimmter öffentlicher Angaben über Schwangerschaftsabbrüche ist bereits im Kaiserreich und in der Weimarer Republik diskutiert worden und gelangte am 26. Mai 1933 ins Reichsstrafgesetzbuch.
Erst 2019 kam es zu einer Reform, die bestimmte Informationen aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands ausnahm, ihn aber im Kern unberührt ließ. Anders als es die amtliche Überschrift des Straftatbestands nahelegt, erfasst Paragraf 219a keineswegs nur Werbung im Sinne einer anpreisenden Reklame – sondern auch und vor allem sachliche Informationen über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte.
Dieses und einige weitere Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte führten 2019 zu einer Reform von Paragraf 219a. Nun ist der bloße Hinweis auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte straffrei. Doch dürfen sie nach wie vor nicht öffentlich über Mittel, Gegenstände und Verfahren zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen informieren.
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