Karlsruhe kippt harte Klinik-Pflicht zu Zwangsmaßnahmen

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Spritzen setzen, Blut abnehmen, Medikamente verabreichen gegen den Willen der Betroffenen – das geht bisher ausschließlich im Krankenhaus. Das muss sich ändern, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht urteilt zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen - Der Erste Senat nahm die örtlichen Vorgaben für ärztliche Zwangsmaßnahmen unter die Lupe und sieht Änderungsbedarf. - Foto: Uli Deck/dpa

Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die betroffene gesetzliche Regelung sei mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit teils unvereinbar, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung.

So ist der Krankenhausvorbehalt nach Ansicht des obersten Gerichts unverhältnismäßig, wenn bestimmte Voraussetzungen zusammentreffen. Die erste besteht darin, dass dem Betroffenen dadurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen. Zudem müsse diese Beeinträchtigung in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind, vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden können.

Der BGH hatte das Thema dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil er die geltende Rechtslage für unvereinbar mit Artikel 2 des Grundgesetzes hielt. Aus diesem Artikel folge eine Schutzpflicht des Staates vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht folgte nun dieser Einschätzung.

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