Nach einem eingestellten Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens muss neu geprüft werden, wer die Auslagen des Betroffenen zahlen muss. Das
Nach einem eingestellten Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens muss neu geprüft werden, wer die Auslagen des Betroffenen zahlen muss. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hob nach Angaben vom Montag eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom September 2023 auf. Demnach sollte der Betroffene selbst für die Kosten aufkommen. Das sei aber nicht begründet worden, hieß es aus Karlsruhe.
Der Mann hatte einen Bußgeldbescheid in Höhe von etwa 140 Euro bekommen, weil er innerorts zu schnell gefahren sein sollte. Dagegen legte er Einspruch ein, und dassetzte einen Verhandlungstermin an. Der Verteidiger schaute sich das Blitzerfoto an und erkannte keine Übereinstimmung zwischen seinem Mandanten und dem Fahrer. Es sei nicht derselbe Mann, erklärte er.
Das Verfahren wurde eingestellt. Das Amtsgericht entschied außerdem ohne nähere Erklärung: "Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse nicht." Dagegen wehrte sich der Mann zunächst vor dem Amtsgericht, später vor dem Hamburger Landgericht, hatte aber keinen Erfolg.. Unter anderem machte er einen Verstoß gegen das sogenannte Willkürverbot geltend.
Dem stimmte das Bundesverfassungsgericht nun zu. Grundsätzlich müssten die Kosten vom Staat getragen werden, wenn eineingestellt werde, erklärte es. Es gebe zwar einige Ausnahmen. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts gehe aber nicht hervor, warum die Kosten dem Betroffenen auferlegt würden. Darum könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich - ebenso wie später das Landgericht - von "sachfremden Erwägungen" habe leiten lassen. Da die Entscheidung nicht begründet wurde, sei ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht auszuschließen.
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