Ein Yoga-Zentrum bietet bundesweit Kurse und Seminare an. Es sieht sich als Religionsgemeinschaft - und will daher keinen Mindestlohn zahlen. Doch Verfassungsbeschwerden des Vereins scheitern.
Yoga - Ein Yoga-Zentrum sollte einer Frau für ihre Arbeit Mindestlohn zahlen - und legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. - Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Dass sie dafür teils Anspruch auf Mindestlohn statt nur Taschengeld haben, entschied das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr in zwei Fällen.
Wie das Gericht mitteilte, nahm der Karlsruher Senat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Sie würden den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht und es fehle an einem Annahmegrund, hieß es zur Begründung. Die Entscheidungen seien nicht anfechtbar. Am höchsten deutschen Gericht wollte Yoga Vidya sich gegen zwei Urteile aus Erfurt wehren.
Der Erfurter Senat entschied, die Klägerin habe weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft, sondern als Arbeitnehmerin Dienste erbracht. Ihr stehe Mindestlohn zu, weil sie weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit geleistet habe . Ähnlich ging auch die Klage eines zweiten Mitglieds des Ashrams aus .Yoga Vidya sah durch die Urteile des Arbeitsgerichts sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt.
Ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dass es sich bei dem Verein nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit vereinbar ist, könne offen bleiben, entschied nun das Bundesverfassungsgericht.
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