Ab 2025 steigt der Kindesunterhalt. Eltern müssen aber nicht ganz die erhöhten Beträge zahlen, da das Kindergeld berücksichtigt wird.
2025 gibt’s mehr Unterhalt für Kinder: Die Erhöhung reicht von zwei bis acht Euro im Monat. Dennoch müssen Unterhalt spflichtige nicht so viel zahlen, denn das Kindergeld wird noch berücksichtigt.Der ausgewiesene Unterhalt sbedarf ist nicht identisch mit dem tatsächlich zu leistenden Unterhalt – dem sogenannten Zahlbetrag. Die Werte in der Düsseldorfer Tabelle haben keine Gesetzeskraft und gelten aber als anerkannte Richtlinie.
Unterhaltspflichtige müssen auch nicht die volle Erhöhung tragen, denn das Kindergeld wird berücksichtigt. Für Kinder unter 18 Jahren wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, für erwachsene Kinder der volle Betrag. ▶︎ Beispiel: Der Unterhaltspflichtige für ein siebenjähriges Kind hat ein Nettoeinkommen von 3400 Euro. Der Kindesunterhalt beträgt 665 Euro und das Kindergeld 255 Euro im Monat. Der Zahlbetrag ergibt sich aus 655 Euro minus das halbe Kindergeld (127,50 Euro). Also muss der Unterhaltspflichtige 527,50 Euro im Monat zahlen.Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit unterhaltsberechtigten Kindern bis 21 Jahren darf im Monat 1450 Euro als Existenzminimum für sich behalten.Einkünfte und Vermögen des KindesVom Einkommen des Kindes wird nach der Düsseldorfer Tabelle der ausbildungsbedingte Mehrbedarf von 100 Euro abgezogen. Der Rest wird zur Hälfte auf den Zahlbetrag angerechnet.Sein Vermögen muss das minderjährige Kind grundsätzlich nicht für seinen Unterhalt einsetzen, Erträge aus Vermögen wie Zinseinkünfte oder Mieteinnahmen aber schon. Diese gelten als Einkünfte und mindern den Unterhaltsbedarf
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