Die Stadt Köln darf laut einer Mitteilung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts eine Gebühr pro E-Scooter nehmen, wenn sie in der Domstadt abgestellt werden. So viel müssen Verleiher zahlen.
Die Stadt Köln darf von E-Scooter-Verleihern für das Abstellen der Roller eine Gebühr verlangen. Mit einer pauschalen Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer darf ein Betreiber jedoch nicht belastet werden, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster laut einer Mitteilung von Donnerstag entschied. Damit bestätigte das Gericht seinen Eilbeschluss vom Mai.
Im Januar hatte das Kölner Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Sondernutzungsgebühren abgelehnt. Dagegen wehrte sich ein Betreiber. Das OVG entschied nun, dass die Stadt zwar Sondernutzungsgebühren erheben darf, jedoch keine Pauschale. Demnach stellt das Abstellen der Roller im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung dar. Das Abstellen ziele vor allem auf den Abschluss eines Mietvertrags über die Roller, hieß es in der Begründung.
Eine pauschale Jahresgebühr lehnte das Gericht jedoch ab. Der klagende Betreiber hatte die Zulassung der Fahrzeuge lediglich für einen Zeitraum von fünf Monaten beantragt. Die für 3600 Roller erhobene pauschale Jahresgebühr von 383.000 Euro befand das Gericht für unverhältnismäßig. Eine Revision ließ der OVG-Senat nicht zu.
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