Das Verkehrsrecht ist vielfältig. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter beschäftigen sich an einem Tag mit zwei Verfahren, die unterschiedlicher nicht sein könnten.
Das Verkehrsrecht ist vielfältig. Die obersten NRW- Verwaltungsrichter beschäftigen sich an einem Tag mit zwei Verfahren, die unterschiedlicher nicht sein könnten.An der Fassade am Oberverwaltungsgericht hängt eine Hinweistafel: „Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen“.
Zum Auftakt am Morgen beschäftigen sich die obersten NRW-Verwaltungsrichter mit dem Wunsch einer Frau muslimischen Glaubens, von den Behörden vom Verhüllungsverbot am Steuer eines Autos befreit zu werden. Sie trägt einen Gesichtsschleier, einen sogenannten Niqab, der nur die Augen erkennen lässt. Laut Straßenverkehrsordnung muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs aber zu erkennen sein. In Ausnahmefällen kann das Verhüllungsverbot aufgehoben werden. In diesem Fall lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Wunsch der Klägerin aber ab. Die Muslimin beruft sich darauf, dass das Verhüllungsverbot ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit und damit verfassungswidrig sei. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der 8.
Am Nachmittag geht es anschließend um die Klage eines Autoposers. Der Mann war im Mai 2021 auf der Heinrich-Heine-Alle in Düsseldorf mit seinem hochmotorisierten Fahrzeug mit laut aufheulendem Motor aufgefallen. Die Stadt verbot ihm daraufhin per Ordnungsverfügung diese Verhaltensweise im gesamten Stadtgebiet und drohte dem Kläger bei Missachtung mit einem Zwangsgeld von 5000 Euro.
In der Vorinstanz sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf dabei ein Problem. Für das Verbot mit der Androhung eines Zwangsgeldes fehle es an der nötigen Rechtsgrundlage. Das bundesweit gültige Straßenverkehrsrecht sehe ein Bußgeld vor, wie für den Verstoß im Mai 2021, mehr aber auch nicht, argumentierten die Richter in Düsseldorf. Die Richter des 8. Senats müssen jetzt entscheiden, ob sie diese Sicht teilen.
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