Nur zu zwei Dritteln gefüllt: BGH rügt Mogelpackung bei Duschgel

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Nur zu zwei Dritteln gefüllt: BGH rügt Mogelpackung bei Duschgel
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Der Bundesgerichtshof hat Verbraucherinnen und Verbraucher besser gegen Mogelpackungen bei Produkten geschützt. Ist die Verpackung gerade mal zu zwei Dritteln gefüllt, sei dies irreführend und daher unzulässig, stellten die Karlsruher Richter in einem Urteil zu einer Tube Herrenwaschgel von L’Oréal klar.

Mit ihrer Klage gegen den Hersteller rügte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Das treffe aber nicht zu. Daher sei die Werbung unlauter und zu unterlassen.Der BGH gab der Klage nun statt, ging in der Begründung aber darüber noch hinaus.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage zuvor zurückgewiesen. Begründung: Die Verpackung sei für die Kaufentscheidung unerheblich, da das Produkt online bestellt werde. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.Haben Sie einen Fehler im Text gefunden, auf den Sie uns hinweisen wollen? Oder gibt es ein technisches Problem? Melden Sie sich gern mit Ihrem Anliegen.

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