Oberverwaltungsgericht Lüneburg : Göttinger Medizinstudent hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg : Göttinger Medizinstudent hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch
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Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg stellt die Nichtanwendung der Gleitklausel bei Nachprüfungen kein unzumutbares Hindernis auf dem Weg zur Erlangung des ärztlichen Berufes dar.

Göttingen. Medizinische Fakultäten können für interne Prüfungen im Multiple- oder Single-Choice-Verfahren unterschiedliche Vorgaben machen, ab wann eine Prüfung als bestanden gilt – je nachdem, ob es sich um eine Semesterabschlussklausur oder um eine Nachprüfung handelt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.Das OVG änderte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ab.

Bei Anwendung der Gleitklausel ändert sich der Bewertungsmaßstab: Während ein Prüfling bei einer absoluten Bestehensgrenze eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen muss, berücksichtigt die Gleitklausel auch das Abschneiden im Verhältnis zu den Mitprüflingen und deren tatsächlich erreichten Punkten. Je nachdem, wie das Gesamtleistungsniveau ausfällt, kann sich die Grenze, ab der eine Prüfung als bestanden gilt, nach unten verschieben.

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