Eltern hatten sich mit zwei Eilanträgen gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises gerichtet. Demnach muss der Impfschutz nachgewiesen werden.
Gütersloh/Minden . Eltern müssen einen Masern-Impfschutz ihrer schulpflichtigen Kinder bei einer entsprechenden Aufforderung nachweisen. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden, lehnte zwei Eilanträge von Eltern ab und verwies auf die bestehende Masern-Impfpflicht. Die Eltern hatten sich mit ihren Anträgen gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh gerichtet.
Zudem seien Kriterien aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2022 übertragbar. Eine Masernimpfung diene den „überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen“, betonte das VG. Eine Impfung sei auch „als dem Kindeswohl dienlich“ zu bewerten. Seit März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern, die bei Kitas und Schulen ansetzt.
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