Regel zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teils verfassungswidrig

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Regel zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teils verfassungswidrig
SpritzeZwangsmaßnahmeBernard Van Lengerich Maschinenfabrik Gmbh & Co. K
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Spritzen setzen, Blut abnehmen, Medikamente verabreichen – gegen den Willen der Betroffenen. Das geht bisher ausschließlich im Krankenhaus. Das muss sich ändern, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die betroffene gesetzliche Regelung sei mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit teils unvereinbar, erklärte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung.

Das Gesetz sieht bisher unter anderem vor, dass sie nur «im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist» durchgeführt werden dürfen.

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