Der Bundesgerichtshof hält die Beteiligung von Mietern an den anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen unter bestimmten Umständen für zulässig.
hat seine Rechtsprechung zur Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen durch Mieter präzisiert und dabei zugleich die Rechte der Vermieter gestärkt. Möglich ist danach, dass Mieter beim Auszug aus der Wohnung anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligt werden, sofern dies vorher individualvertraglich geregelt wurde.
Im vorliegenden Fall waren die Mieter im Oktober 2015 in einen Mietvertrag eingetreten, den der Vermieter mit dem Vormieter der Wohnung im Mai 2015 abgeschlossen hatte. Im Vertrag war festgelegt, „dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind“.
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Mai 2018 verrechnete der Vermieter die von den Mietern hinterlegte Kaution in Höhe von 3205,49 Euro mit anteiligen Schönheitsreparaturkosten in Höhe von 1253,34 Euro – gestützt auf die Kalkulation eines Bauingenieurs. Dagegen zogen die Mieter vor Gericht. Sie vertraten die Ansicht, dass ihnen die Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Schönheitsreparaturkosten „nicht wirksam auferlegt worden“ sei.
Für eine ausgehandelte Regelung sei erforderlich, dass der Vermieter die Klausel „inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt“, so der BGH. Der Mieter müsse die Gelegenheit erhalten, „alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen“.
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