Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.
Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil einen Nebenjob ausübt, kann sich das auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen eine Mutter weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Im Falle minderjähriger Kinder haben Unterhaltspflichtige sogar eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre gesamte zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen man nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder decken kann.
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