Urteil : Landessozialgericht: Gemeinschaftspraxis kann sich an stationärer Versorgung beteiligen

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Urteil : Landessozialgericht: Gemeinschaftspraxis kann sich an stationärer Versorgung beteiligen
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Erbringt eine Gemeinschaftspraxis eine umfassende Dienstleistung für eine Klinik, entsteht daraus nicht zwangsläufig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu der Einrichtung, betont das Landessozialgericht München.

München. Berufsausübungsgemeinschaften können sich auch an der stationären Versorgung in den Räumlichkeiten einer Klinik beteiligen. Durch eine solche Kooperation entsteht nicht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Klinik, wie das Bayerische Landessozialgericht in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.Konkret geht es um das kommunale Klinikum Nürnberg.

Die Rentenversicherung stellte jedenfalls für die klagende Anästhesistin fest, dass eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung besteht.Wie schon das Sozialgericht Nürnberg widersprach dem nun auch das LSG. Mit dem Kooperationsvertrag erbringe die Gemeinschaftspraxis eine umfassende Dienstleistung, nämlich die komplette anästhesiologische Versorgung bestimmter im Klinikum aufgenommener Patienten.

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