Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.
Zählt nur der Erstjob für die Unterhaltshöhe? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.Zum Wohle des Kindes: Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine «gesteigerte Unterhaltspflicht». Somit sind auch Nebeneinkünfte zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall leben die beiden Kinder beim Vater und die Mutter zahlt Kindesunterhalt. Über dessen Höhe stritten die Eltern vor Gericht. Dabei ging es auch um den Nebenjob der Frau. Der Vater war überzeugt, ihre Nebentätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst sei bei der Höhe des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Die Mutter sah das nicht so.Das Gericht gab dem Vater recht und urteilte: Die Nebeneinkünfte sind zu berücksichtigen.
Im Falle minderjähriger Kinder haben Unterhaltspflichtige sogar eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre gesamte zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen man nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder decken kann.
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