An Weihnachten sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ruhe genießen können. Doch was gilt, wenn der Chef anruft und Aufgaben verlangt?
Weihnachten ist eine Zeit für Ruhe und Familie. Doch was passiert, wenn der Vorgesetzte plötzlich anruft und die Besinnlichkeit stört? Was gilt arbeitsrechtlich? Die Geschenke sind ausgepackt, das Weihnachtsessen duftet - und plötzlich klingelt das Telefon. Der Chef meldet sich und will, dass man noch etwas erledigt oder ins Büro kommt. Ist das rechtlich überhaupt erlaubt? Die Antwort ist Nein. Generell müssen Arbeitnehmer nur in ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber ansprechbar sein.
'Es sei denn, ich habe eine vertragliche oder eine sonstige Verpflichtung, erreichbar zu sein', schränkt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ein. Denn an Feiertagen gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer nicht für die Arbeit erreichbar sein müssen. Das betrifft auch andere Ruhezeiten wie den Urlaub, Krankheitstage oder nach Feierabend. Die Zeit gehört zur persönlichen Freizeit und muss respektiert werden. Vertragliche Vereinbarung: Im Arbeitsvertrag steht ausdrücklich, dass Erreichbarkeit an Feiertagen vereinbart ist.Berufliche Besonderheiten: Bei speziellen Berufen wie Feuerwehr, IT-Bereitschaftsdienst oder in leitenden Funktionen kann Erreichbarkeit auch an Feiertagen notwendig sein. Bei Arbeitnehmern mit besonderer Verantwortung, etwa Führungskräften, kann eine vertragliche Nebenpflicht zur Erreichbarkeit auch außerhalb der klassischen Arbeitszeit bestehen. Bei Führungskräften gilt zudem oft Vertrauensarbeitszeit. 'Dann ist die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit ohnehin schwieriger. Und letztlich ist vieles rechtlich unklar, weil nicht gerichtlich entschieden.Ohne solche Vereinbarungen oder Regelungen gilt laut Görzel: Arbeitnehmer haben ein Recht auf Freizeit und müssen nicht erreichbar sein. Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Sie Ihre Erholung für berufliche Zwecke unterbrechen
Arbeitsrecht Weihnachten Erreichbarkeit Feiertagen Führungskräfte
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