Welche Medien informiert der BND?: Der Geheimdienst hat ein Geheimnis weniger

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Der Bundesnachrichtendienst muss mehr Transparenz über vertrauliche Gespräche mit Journalisten schaffen, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Der BND kündigt gleich das Ende solcher Zusammenarbeit an.

Der Bundesnachrichtendienst muss mehr Transparenz über seine vertrauliche Zusammenarbeit mit Journalistinnen und Journalisten herstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag entschieden und damit einer Klage des Tagesspiegels stattgegeben .Aktuelle Nachrichten, Hintergründe und Analysen direkt auf Ihr Smartphone. Dazu die digitale Zeitung. Hier gratis herunterladen.

Der BND muss nun öffentlich mitteilen, mit welchen fünf Medien der Dienst in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten sogenannten Einzelhintergrundgespräche geführt hat, wie viele dies waren und wie hoch der Anteil von Medien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei den Gesprächen in diesen beiden Jahren war.

ein erheblicher Teil der behördlichen Medienarbeit über vertrauliche Mitteilungen und Zusammenkünfte abgewickelt.. Rund 20 bis 50 Medienvertreter wenden sich in dieser Weise pro Jahr an die Behörde. Öffentliche Erklärungen des Geheimdienstes oder Pressekonferenzen sind selten.Diese Praxis „selektiver Informationsvermittlung“, wie sie das Bundesverwaltungsgericht genannt hat, ist in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt.

Der wesentliche Teil der mündlichen Verhandlung drehte sich um die Frage der Schutzrechte der beteiligten Medienvertreter. Der BND hatte zuvor zwar schon mitgeteilt, dass die meisten Zusammentreffen in den beiden Jahren mit Journalisten von „Bild“, „Spiegel“, „NDR“, „Welt“ und „Zeit“ stattfanden. Angaben zur Häufigkeit aber gab es keine.

Der BND hatte die an den Gesprächen beteiligten Medien um Stellungnahmen zu den – abstrakt und anonym – dargestellten Recherchen gebeten, ohne den Tagesspiegel vorher darüber zu informieren. Damit wurden die laufenden journalistischen Anfragen faktisch offen gelegt.Ein Anspruch darauf, ein solches Vorgehen künftig pauschal zu unterlassen, bestehe jedoch nicht. Die Klage sei unzulässig, hieß es.

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