Spesen und Co.: Wann und wie der Arbeitgeber sie erstattet

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Spesen und Co.: Wann und wie der Arbeitgeber sie erstattet
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Für die Dienstreise, Arbeitskleidung oder das Geburtstagsgeschenk für einen Kollegen: Wer beruflich Geld vorstreckt, möchte nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Wann und wie der Arbeitgeber Auslagen und Spesen erstattet.

Für die Dienstreise , Arbeitskleidung oder das Geburtstagsgeschenk für einen Kollegen: Wer beruflich Geld vorstreckt, möchte nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Wann und wie der Arbeitgeber Auslagen und Spesen erstattet.

Kosten, die während einer Dienstreise anfallen, sind klassische Spesen im Beruf. Die Ausgaben für die Fahrt und die Unterkunft etwa erstattet dann der Arbeitgeber.Sie haben Ausgaben während einer Dienstreise, kaufen sich als angestellter Handwerker das Werkzeug selbst oder strecken das Geld für den Blumenstrauß zum Geburtstag eines Kollegen vor: Welche dieser Kosten erstattet der Arbeitgeber und wie bekommt man sein Geld zurück? Zwei Experten klären auf.Spesen, Auslagen, Auslöse – es gibt verschiedene Begriffe. Ganz klar kann man sie nicht immer voneinander abgrenzen. Im Arbeitsrecht wird der Begriff Spesen vor allem im Zusammenhang mit Reisekosten gebraucht, weiß Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein . Der Begriff Auslöse wird in erster Linie bei bestimmten Berufsgruppen wie Handwerkern oder Lkw-Fahrern benutzt, während der Begriff Auslagen im Sprachgebrauch eher als ein Oberbegriff gilt: „Dazu zählt alles, was ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgelegt, also vorgestreckt hat“, erklärt der Jurist. Steuerrechtlich seien Auslagen genau genommen die Ausgaben, die Beschäftigte konkret für Chef oder Chefin tätigen. „Eine Personalleiterin kauft zum Beispiel immer die Blumen zu den Geburtstagen der Belegschaft und reicht die Rechnungen dann beim Arbeitgeber ein. Es handelt sich um Kosten, die den Arbeitgeber betreffen“, nennt Franziska Bauer, Steuerberaterin beim Bundesverband der Lohnbuchhalter , ein praktisches Beispiel. Spesen und Auslöse sind laut Franziska Bauer dagegen in der Regel Reisekosten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit, etwa einer Dienstreise. Dabei handelt es sich um sogenannte Werbungskosten, die beim Arbeitnehmer entstehen, während derLaut Johannes Schipp gibt es gesetzlich keine detaillierten Vorgaben dazu, welche Auslagen der Arbeitgeber erstattet. Ein Anspruch darauf kann sich bei Kosten ergeben, die Beschäftigte unter den konkreten Umständen in der jeweiligen Situation für erforderlich halten. Im Fall der klassischen Reisekosten werden in der Regel Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsausgaben und Nebenkosten erstattet. Werden Beschäftigte auf Dienstreise geschickt, darf also davon ausgegangen werden, dass die Kosten dafür der Arbeitgeber trägt. Klare Regelungen finden sich meist im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in Betriebsvereinbarungen. Hier können auch konkrete Vorgaben stehen, etwa wie viel ein Hotel pro Nacht kosten darf. Besonders in Bezug auf Nebenkosten gilt bei einer Dienstreise: Die Kosten müssen unmittelbar angefallen sein. „Nicht unmittelbar wäre zum Beispiel ein Koffer, den man sich für die Reise gekauft hat“, sagt Steuerberaterin Bauer.Erstattungsansprüche für Dienstkleidung werden oft diskutiert. Johannes Schipp zufolge haben Beschäftigte zum Beispiel dann Anspruch auf Erstattung, wenn der Arbeitgeber spezielle Kleidungsstücke vorschreibt, die ausschließlich für die Arbeit genutzt werden können: Schuhe mit Stahlkappe etwa oder Kleidung mit bestimmtem Aufdruck. Anders sieht es in der Regel aus, wenn Beschäftigte die Kleidung auch außerhalb der Arbeit tragen können. Schipp nennt den Fall eines Spielbankmitarbeiters, der einen Smoking erstattet bekommen wollte. Vor Gericht wurde entschieden, dass er den auch anderswo tragen könne.In manchen Berufen ist es zudem gebräuchlich, dass Angestellte ihr Handwerkszeug wie etwa eine Friseurschere selbst kaufen müssen – und der Arbeitgeber das laut Vertrag nicht erstattet. In solchen Fällen können Arbeitnehmer die Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen, also ihre Steuerschuld damit mindern. Beschäftigte sollten im Zweifel immer vorher beim Arbeitgeber nachfragen, was erstattet wird und was nicht. Steht nichts im Vertrag, kann die Rechtslage unklar sein.Damit erstattet ein Arbeitgeber pauschale Festbeträge für bestimmte Ausgaben. Die gängigen Pauschalen betreffen die Reisekosten, also die Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie die Kilometerpauschale. Beim Verpflegungsmehraufwand bekommen Beschäftigte, die auf eine sogenannte beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit geschickt wurden, bestimmte Tagessätze. Die gesetzlich empfohlenen Pauschbeträge liegen bei 28 Euro für den vollen Tag und bei 14 Euro für alles unter 24 Stunden, aber über acht Stunden. Gibt es bei einer Tagung bereits ein Mittagessen oder gehört zur Übernachtung ein Frühstück, müssen bestimmte Anteile herausgerechnet werden. Die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können Arbeitnehmer erstattet bekommen, wenn sie mit dem eigenen Auto reisen. Wird dagegen ein Dienstwagen benutzt, werden Tankrechnungen erstattet. Bei der Übernachtungspauschale gibt es 20 Euro, in der Regel allerdings dann, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Im Normalfall übernehmen Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten für das Hotel oder andere Unterkünfte.Meist haben Unternehmen bestimmte Formulare, zum Beispiel für die Reisekostenabrechnung. Hier müssen Beschäftigte wichtige Angaben wie Name, Daten und Ausgaben eintragen. Bei Pauschalen sind keine Belege nötig, ansonsten werden diese beigefügt. Möglich sei auch eine Kombination aus Pauschalen und Einzelbelegen, sagt Johannes Schipp. „Man kann zum Beispiel die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen, das Hotel aber mit den tatsächlichen Ausgaben abrechnen und noch einen Beleg etwa für einen Messeeintritt beifügen.“ Beschäftigte sollten sich nicht zu viel Zeit lassen, die Reisekostenabrechnung einzureichen. Zwar liegt die allgemeine Verjährungsfrist bei drei Jahren, allerdings steht oft eine sogenannte Ausschlussfrist im Tarif- oder Arbeitsvertrag. „Die kann auch mal nur drei Monate betragen“, sagt Schipp. „Danach ist der Anspruch auf Erstattung möglicherweise weg.“

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