Nicht immer kann nach Verkehrsverstößen der tatsächliche Fahrer ermittelt werden. In bestimmten Fällen kann dann zwar kein Bußgeld vollstreckt werden, aber ...
Nicht immer kann nach Verkehrsverstößen der tatsächliche Fahrer ermittelt werden. In bestimmten Fällen kann dann zwar kein Bußgeld vollstreckt werden, aber vielleicht gibt es Fahrtenbuch-Pflicht.Wer als Autohalter nach einem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, kann im Einzelfall um ein Bußgeld herumkommen.
Im konkreten Fall ging es um einen Tempoverstoß, bei dem die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Daraufhin wurde dem Halter des Autos ein Anhörungsbogen zugeschickt. Auf diesen hin beantragte der Anwalt des Mannes eine Akteneinsicht, gab anschließend aber keine Stellungnahme ab.
Das Gericht machte deutlich, dass die Fahrtenbuchauflage dann zulässig ist, wenn kein Fahrzeugführer nach einem Geschwindigkeitsverstoß ermittelt werden kann. Speziell in solchen Fällen, wenn die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen den Täter nicht rechtzeitig finden konnte.Der Behörde attestierte das Gericht pflichtgemäßes Handeln, da sie den Anhörungsbogen innerhalb von zwei Wochen verschickt hatte.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV ergänzt: In der Regel beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung laut Straßenverkehrsgesetz bei Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist - danach sind es sechs Monate.
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