ARD und ZDF reagieren auf Kritik am Wahlkampfprogramm

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ARD und ZDF reagieren auf Kritik am Wahlkampfprogramm mit neuen Formaten, die auch Spitzenkandidaten von kleineren Parteien einbeziehen. Der Bundestag beschließt eine Grundgesetzänderung, um das Bundesverfassungsgericht besser vor demokratiefeindlichen Kräften zu schützen.

Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk hat Konsequenzen auf die massive Kritik an der Gestaltung des Wahlkampf -Programms gezogen. ARD und ZDF haben weitere Formate mit Beteiligung von Spitzenkandidaten außerhalb von SPD und CDU angekündigt. Wie die ARD am Donnerstag mitteilte, gibt es am 17. Februar eine 'Wahlarena' mit den Kanzlerkandidat:innen von CDU, AfD, SPD und Grünen.

Zudem soll im Februar ein 'Vierkampf der kleinen Parteien' mit den Spitzenvertretern von FDP, CSU, BSW und der Linken stattfinden. Beim ZDF sollen die Kanzlerkandidat:innen von SPD, CDU/CSU, Grünen und AfD am 13. Februar zu Wort kommen. In der Sendung 'Klartext' stellen sich dabei Olaf Scholz (SPD), Friedrich Merz (CDU), Robert Habeck (Grüne) und Alice Weidel (AfD) 140 Minuten Fragen von Bürger:innen. Zuvor waren zwei TV-Duelle von ARD und ZDF am 9. Februar sowie von RTL und ntv am 16. Februar nur mit Scholz und Merz angekündigt worden. Dies führte zu Unmut bei Grünen, AfD und BSW, die den Ausschluss ihrer Spitzenleute kritisierten. Um das Bundesverfassungsgericht besser vor demokratiefeindlichen Kräften zu schützen, hat der Bundestag am Donnerstag eine Grundgesetzänderung beschlossen. Künftig werden zentrale Vorgaben zur Struktur und Arbeitsweise des Gerichts im Grundgesetz verankert. Ein gemeinsamer Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP wurde am Donnerstag in namentlicher Abstimmung mit der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben, das die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts sicherstellen soll, noch zustimmen. In der Verfassung festgeschrieben werden soll insbesondere die Struktur des Gerichts mit zwei Senaten von je acht Richterinnen und Richtern. Gleichfalls in Artikel 93 festgeschrieben werden soll die Amtszeitbegrenzung auf jeweils zwölf Jahre, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gericht

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