Bestpreisklauseln: EuGH stärkt Hotels in Streit mit Booking den Rücken

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Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und dutzenden deutschen Hotels stärkt ein neues Urteil des Europäischen

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und dutzenden deutschen Hotels stärkt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom Donnerstag den Hotels den Rücken. Dabei geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese durften demnach ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei Booking.

Das Bundeskartellamt verbot diese Praxis Ende 2015. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern - also dass Kunden sich Hotels auf Booking.

Der EuGH urteilte aber nun, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Sie ermöglichten es Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden.

Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

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