BGH betont Mitwirkungspflicht der ehemaligen Großmetzgerei Sieber

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BGH betont Mitwirkungspflicht der ehemaligen Großmetzgerei Sieber
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit die Mitwirkungspflicht der insolventen Großmetzgerei Sieber in einem Fall von Listerienvergiftungen betont. Sieber hätte mit den Behörden zusammenarbeiten und auf gesundheitlich unbedenkliche Produkte hinweisen müssen.

Im Rechtsstreit um eine öffentliche Warnung des Freistaats Bayern vor Produkten der insolventen Großmetzgerei Sieber hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) die Mitwirkungspflicht des Unternehmens betont. Die Metzgerei hätte mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenarbeiten und von sich aus auf gesundheitlich unbedenkliche Wurstware hinweisen müssen, entschied der Karlsruher Senat und hob ein Urteil aus München auf.

Im Wacholder-Wammerl der Metzgerei hatten behördliche Kontrolleure 2016 wiederholt Listerienwerte festgestellt, die weit über dem zulässigen Grenzwert lagen. Listerien sind Bakterien, die insbesondere für Schwangere, Neugeborene und Immungeschwächte lebensbedrohlich sind. Nach dem Verzehr von mit Listerien belasteten Produkten waren von 2012 an knapp 80 Menschen in Süddeutschland erkrankt, 8 starben. Die bayerischen Behörden entschieden, die Öffentlichkeit müsse vor den Sieber-Produkten gewarnt werden. Die Metzgerei versuchte noch, sich mit einem Eilantrag zu wehren - ohne Erfolg. Ende Mai veröffentlichte das Verbraucherschutzministerium eine Warnung vor sämtlichen Schinken- und Wurstprodukten des Unternehmens. Die Ware wurde zurückgerufen und die Produktion eingestellt. Sieber ging später insolvent. Schadenersatz in Millionenhöhe gefordert Der Insolvenzverwalter zog anschließend gegen den Freistaat vor Gericht und forderte Schadenersatz in Höhe von rund elf Millionen Euro. Seiner Ansicht nach hätten nachpasteurisierte beziehungsweise zwingend vor dem Verzehr zu erhitzende Produkte der Metzgerei von der Warnung und dem Rückruf ausgeschlossen werden müssen, da von ihnen keine Gefahr ausgegangen sei. Das Oberlandesgericht München gab ihm damit in Zweiter Instanz teils recht. Das Münchner Urteil wurde vom Karlsruher Senat nun aber teils wieder aufgehobe

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