Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Paragrafen des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig erklärt, nachdem ein Mann, der als „Gefährder“ eingestuft wurde, von der Polizei überwacht wurde, einschließlich heimlicher Bildaufnahmen.
Zu den kompliziertesten Themen im Rechtsstaat gehört die Frage nach dem polizeilichen Umgang mit Menschen, die sich bedrohlich verhalten und womöglich sogar gefährlich sind. Das ist nicht erst seit dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt so. Einerseits ist Sicherheit ein hohes Gut, andererseits dürfen Grundrechte nicht beliebig eingeschränkt werden.
An diesem Freitag hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss zur Überwachung sogenannter Gefährder veröffentlicht – und zwei Paragrafen des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für grundgesetzwidrig erklärt. Den Anlass für das Verfahren hatte ein Mann gegeben, dessen Vita nun wirklich einen Grund zur Vorsicht gab. Als Jugendlicher hatte er sich der Skinhead-Szene angeschlossen und wurde zu einer Jugendstrafe von acht Jahren Haft verurteilt – unter anderem wegen Totschlags. Auf den ersten Gefängnisaufenthalt folgte die nächste Freiheitsstrafe, sechs Jahre und zwei Monate wegen gefährlicher Körperverletzung. Unterdessen wurde er als „Gefährder“ in der Kategorie „politisch motivierte Kriminalität – rechts“ geführt. Als er 2015 entlassen wurde, ordnete die Polizei seine Observation im öffentlichen Raum an, inklusive heimlicher Bildaufnahmen. Mindestens einen Monat sollte er im Visier der Späher bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat schon viele Paragrafen einkassiert Eine Freundin, die ihn in dieser Zeit oft begleitet hatte, klagte gegen die Aktion, denn auch sie war auf den Fotos zu sehen. Der Fall wanderte durch die Instanzen, bis das Leipziger Bundesverwaltungsgericht schließlich das Verfassungsgericht anrief, weil es die beiden Paragrafen im NRW-Gesetz für verfassungswidrig hielt. So sieht es nun auch das Karlsruher Gericht. Anlass für die höchstrichterliche Intervention ist indes nicht so sehr der konkrete Umgang mit dem entlassenen Straftäte
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