Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der AfD zurückgewiesen, die in drei Bundestagsausschüssen den Vorsitzenden stellen wollte. Das Gericht argumentierte, dass die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags zugrunde liege und die freie Wahl durch die Ausschussmitglieder das demokratische Mehrheitsprinzip gewährleiste.
Die AfD ist in Karlsruhe und übrigens auch bei den Landesverfassungsgerichten als Dauerklägerin bekannt, oft geht es um die Spielregeln des politischen Betriebs. Manchmal erzielt sie dabei überraschende Erfolge, häufiger allerdings scheitern ihre Anträge. So war es auch dieses Mal. Die AfD-Fraktion wollte durchsetzen, dass sie in drei der 26 Bundestag sausschüsse den Vorsitz enden stellen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Organklage nun abgewiesen.
Oder, wie es die als Berichterstatterin zuständige Richterin Christine Langenfeld ausgedrückt hat: um das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Abgeordneten. Längst geklärt war in der Karlsruher Rechtsprechung, dass Ausschüsse deshalb spiegelbildlich zum Bundestagsplenum besetzt werden müssen. Offen geblieben war, ob dieses Spiegelprinzip auch für die Vorsitzendenposten gilt. Diese Frage ist nun beantwortet – und zwar mit Nein.
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