Sicherheitsforscher, die im gesellschaftlichen Interesse Schwachstellen finden und melden, sollen sich nicht mehr strafbar machen. Das fordert das Justizministerium in einem Gesetzentwurf, den wir veröffentlichen. Lilith Wittmann und der CCC begrüßen den ersten Schritt - und fordern weitere Änderungen.
Justizminister Buschmann will die sogenannten Hacker-Paragrafen ändern. Forscher, die Sicherheitslücken melden und schließen, sollen sich nicht mehr strafbar machen. Kriminelle, die kritische Infrastruktur beeinträchtigen oder große Schäden herbeiführen, sollen hingegen schwerer bestraft werden.: „Das Identifizieren, Melden und Schließen von Sicherheitslücken in einem verantwortlichen Verfahren, z. B.
Es ist zwar gut, dass Hackerinnen, die in positiver Absicht handeln, zukünftig nicht mehr kriminalisiert werden sollen. Es ist aber traurig, dass diese „Absicht“ vermutlich nicht so einfach feststellbar ist. Denn wenn die erst vor Gericht, vielleicht nach einer Hausdurchsuchung und ähnlichen Repressionen durch den Staat festgestellt wird, dann wurde die Situation de facto nicht wirklich verbessert.Auch für den Chaos Computer Club geht der Gesetzentwurf nicht weit genug.
Ziel dieses Entwurfs ist die klare gesetzliche Abgrenzung von nicht zu missbilligendem Handeln der IT-Sicherheitsforschung von strafwürdigem Verhalten. Der Gesetzentwurf soll die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und zudem bei schweren Begehungsformen, bei denen zum Beispiel kritische Infrastrukturen gefährdet oder beeinträchtigt werden, den Strafrahmen erhöhen.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 , das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:„ Die Handlung ist nicht unbefugt im Sinne des Absatzes 1, wenn Die Frage, ob „Hacking“ in der Absicht, Sicherheitslücken aufzufinden und zu schließen, nicht nur straflos bleiben, sondern sogar gefördert werden sollte, stellt sich auch auf europäischer und internationaler Ebene.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung einer Zugangssicherung verschafft. Nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers trifft die neue Vorschrift mit ihrer vorverlagerten Strafbarkeit das eigentliche Unrecht besser als die vorherige Regelung .
Der Anwendungsbereich der Regelung wird nicht auf die wissenschaftliche Forschung beschränkt. Auch unabhängig von ihrer Qualifizierung tragen sowohl kommerzielle Anbieter als auch die unabhängige IT-Sicherheitsforschung zur IT-Sicherheit maßgeblich bei, indem sie Sicherheitslücken aufspüren und melden.
Selbst wenn ein „Hackertool“ zu kriminellen Zwecken hergestellt und verbreitet wurde, kann jedermann sich dieses Tool straffrei verschaffen, wenn es zur IT-Sicherheitsforschung benötigt wird. Zwar liegt der Zweck des Computerprogramms darin, eine Tat nach den §§ 202a oder 202b StGB zu begehen. Aber es fehlt an der zweiten relevanten Voraussetzung des § 202c StGB, nämlich an der Handlung zur Vorbereitung einer Tat nach den §§ 202a oder 202b StGB.
Die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Computerprogrammen ergeben sich aus § 69d und § 69e UrhG. Die §§ 69a ff. UrhG setzen die Vorgaben der Richtlinie 91/250/EWG um . Aber auch in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich bei der Begehung der Tat in guter Absicht gehandelt wurde, entstehen keine unvertretbaren Strafbarkeitsdefizite.Wenn die Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten, kommt eine Strafbarkeit nach den bereits oben erörterten Vorschriften des GeschGehG in Betracht.
Durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 7. August 2007 wurde § 202a Absatz 1 StGB neu gefasst. Die Neufassung des Absatzes 1 diente der Umsetzung von Artikel 2 des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität und von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates, der durch Artikel 3 der Richtlinie 2013/40/EU der Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.
Für § 202a StGB wird bislang – fast einhellig – angenommen, dass das Merkmal „unbefugt“ zum gesetzlichen Tatbestand gehört und sein Fehlen den Tatbestand ausschließt hat . Das ist offenbar auch die Auffassung des BVerfG .
Der Entwurf entscheidet sich bewusst nicht für eine bloße Rechtfertigungsmöglichkeit der IT-Sicherheitsforschung oder die Einführung eines Strafaufhebungsgrundes, um in Unternehmen angestellten IT-Sicherheitsforschern genau wie der wissenschaftlichen Forschung nicht zuzumuten, zunächst tatbestandsmäßig handeln zu müssen und lediglich auf eine spätere Rechtfertigung bzw. Strafaufhebung vertrauen zu können.
Der Vorschlag spricht in Nummer 1 von einem „Vermögensverlust großen Ausmaßes“. Denkbar wäre insoweit auch, generell „erheblich Nachteile“ genügen zu lassen, wie dies Sieber in seinem Gutachten für den 69. Deutschen Juristentag im Jahr 2012 vorgeschlagen hatte . Insofern wäre eine Orientierung an dem Nachteilsbegriff in § 274 StGB denkbar.
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