Eine Kündigung muss schriftlich versendet werden, damit sie gültig ist. Was aber, wenn ein Foto des Kündigungsschreibens per Whatsapp ankommt?
Der Arbeitgeber hatte das unterschriebene Kündigungsschreiben fotografiert und das Foto über den Messenger an den Mann geschickt.Der Beschäftigte klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderlichen Schriftform entsprach und machte Gehaltsansprüche geltend. Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers:
Die per Whatsapp zugestellte fristlose Kündigung ist demnach nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstößt. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer der Schriftform entsprechen, so der Bund-Verlag. Das soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien garantieren. Eine elektronisch übermittelte Ablichtung des Kündigungsschreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderung laut Urteil nicht.
Das Schriftformerfordernis ist den Infos zufolge erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen.
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